Info zur Bearbeitung

Hallo User,

Unter dem Menü Home findest du den registrierten Bereich. Im Moment ist er noch nicht ganz aufgebaut, aber die wichtigsten Punkte sind schon da!

Unter Beitrag erstellen kannst du die Beiträge erstellen, bitte hier drauf achten, das die richtige Abteilung in der Kategorie angegeben ist.

Bsp. Seniorensport: News unter Neues vom Seniorensport und bei Haupteingang auf Ja gehen, damit diese News auf die Startseite kommt!

Bitte wirklich nur News auf die Hauptseite, die auch im Newsbreich der Abteilung landet

 

Noch was zur  Bearbeitung von bestehenden Artikeln findet ihr unter bearbeiten bei jedem Artikel im Bereich.

 

Bilder bitte in den jeweiligen Abteilungsordner laden! (Wird in den kommenden Wochen eingerichtet)

Impressum

www.tusherchen.de

Verantwortung:
Alfred Deckert
Im Höfchen 17
51570 Windeck
This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Bankverbindung:
KSK Köln
Konto Nr: 0037 000 189
BLZ: 370 502 99

 

Verantwortung für die Umsetzung nach
Teledienstdatenschutzgesetz -
TDDSG: (Link: im Original und aktuell)

Markus Joest

This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Verantwortung der Inhalte:
Die Abteilungen sind für ihre Inhalte selbst verantwortlich.

Liebe Sportfreunde, Besucher dieser Internet-Seite (tusherchen.de)

So, wie beim Besuch jeder Internet-Seite hinterlassen Sie auch auf unserer Seite Ihren Fingerabdruck:      Ihre IP - Adresse !
Diese wird bei uns für einen gewissen Zeitraum gespeichert, für statistische Auswertungen, oder zur Verfolgung von unseriösen Eintragungen auf unserer Seite.
Alle zugesandten Daten der einzelnen Abteilungen werden zeitnah übertragen. Da die Daten über mehrere Hände "laufen", ist der TuS Herchen 1922 e.V. nicht für den aktuellen Datenstand verantwortlich.
Alle personenbezogene Daten werden nur mit schriftlicher Genehmigung der Person veröffentlicht und können zu jeder Zeit widersprochen werden.

Hinweis: Mit dem Urteil -312 O 85/98 - hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Verwendung eines Links die Inhalte der angesprochenen Internetseite gegebenenfalls mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.

Der TuS Herchen distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten aller gelinkten Seiten auf der eigenen Internetpräsenz. Der TuS Herchen ist für diese Inhalte nicht verantwortlich.

---------------------------------------------------------------------------------------

Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten

Teledienstedatenschutzgesetz TDDSG (Link: im Original und aktuell)

Stand: Geändert durch Art. 3 und 4 Abs. 2 G v. 14.12.2001
Das Gesetz wurde als Artikel 2 G 9020-6/1 v. 22.7.1997 I 1870 (IuKDG) vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 11 dieses G am 1.8.1997 in Kraft getreten.

$ 1

Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz personenbezogener Daten der Nutzer von Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

  • im Dienst- und Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung der Teledienste zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt,
  • innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, soweit die Nutzung der Teledienste zur ausschließlichen Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
  • (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

$ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  • "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
  • "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
  • Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

§ 3
Grundsätze

(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Telediensten erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten und nutzen, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 elektronisch erklärt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) bis (7) (weggefallen)

§ 4
Pflichten des Diensteanbieters

(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

(2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, dass

  • sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,
  • die Einwilligung protokolliert wird und
  • der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
  • (3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

  • der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
  • die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder gesperrt werden können,
  • der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
  • die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können,
  • Daten nach § 6 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke und
  • Nutzerprofile nach § 6 Abs. 3 nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
  • Nutzerprofile nach § 6 Abs. 3 nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden können.

(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.

(6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer der Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

(7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.

§ 5
Bestandsdaten

Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.

$ 6
Nutzungsdaten

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere

  • Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
  • Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
  • Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste.
  • (2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.

(3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

(4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren.

(5) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Handelt es sich dabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der Dritte zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.

(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

(7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.

(8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Nutzer erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.

$ 7
(weggefallen)

§ 8
Bundesbeauftragter für den Datenschutz

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes Stellung.

§ 9
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 3 Abs. 4 die Erbringung von Telediensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,
  • entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  • entgegen § 4 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,
  • entgegen § 5 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, nutzt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
  • entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.
  • (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Sportabzeichen

 

Anzahl der Sportabzeichen 2000-2011

des TuS Herchen

Jahr

Gesamt

Deutsches

Bayerisches

Miglieder

Nichtmitglieder

2011 28 24 4 25 3

2010

23

 

19

4

 

21

2

2009

27

 

23

4

 

24

3

2008

29

 

24

5

 

26

3

2007

27

 

22

5

 

24

3

2006

26

 

21

5

 

23

3

2005

24

 

19

5

 

22

2

2004

23

 

18

5

 

22

1

2003

23

 

18

5

 

22

1

2002

17

 

12

5

 

16

1

2001

15

 

15

-

 

14

1

2000

16

 

16

-

 

14

2

 

 

Read more: Sportabzeichen

Anfahrt

Anfahrt nach Herchen





Kartenansicht




aus Richtung Köln:

A 3 Richtung Frankfurt, am Autobahnkreuz Bonn/Siegburg auf die A 560 Richtung Hennef, am Ende der Autobahn (Übergang zur B 8) links abbiegen Richtung Eitorf (Ampelkreuzung). Ca. 10 km bis Eitorf; in Eitorf immer der Vorfahrtsstraße folgen, über die Siegbrücke (Hotel Schützenhof) und dann der Vorfahrtstraße folgend rechts abbiegen. Durch die Ortschaft Stromberg weiter bis zum Ort „Herchen Bahnhof“ (ca. 5 km von Eitorf). An der ersten Kreuzung links den Berg rauf liegt die Realschule.

Weiter der Sieg folgend gelangt ihr in den Ort Herchen. Hier findet ihr die Grundschulhalle und das Gymnasium.

mit der Bahn: S12 Haltestelle "Herchen" Fußweg zur Realschule ca. 5 Minuten

Satzung

Satzung des TuS Herchen 1922 e.V.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1   Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1.1    Der Verein wurde 1922 gegründet und führt den Namen  “Turn- und Sportverein Herchen 1922   e.V.”

1.2    Der Verein ist unter der Nr. 80513 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen.

1.3    Der Sitz des Vereins ist 51570 Windeck – Herchen.

1.4    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Gemeinnützigkeit/ Zweck des Vereins

2.1    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke immSinne des Abschnitts             “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2.2    Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports.

2.3    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere  durch die Förderung sportlicher Übungen und                Leistungen.

2.4    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.7    Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der   Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten           Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

2.8    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon-, Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Die Höhe der Aufwendungen ist durch Belege nachzuweisen.

2.9    Der Verein ist politisch, weltanschaulich und rassisch neutral.

2.10 Der Verein erwirbt durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des                Deutschen Sportbundes, die den im Verein betriebenen Sportarten entsprechen.

§ 3   Vereinsgliederung

3.1   Der Verein gliedert sich in Abteilungen, deren Befugnisse und Aufgaben vom Vorstand festgesetzt werden. Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbstständig. Die Gründung einer Abteilung bedarf eines Beschlusses der Vereinsmitgliederversammlung.

3.2  Jede Abteilung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Vereinsvorstandes. Sie muss satzungs- und ordnungskonform sein und den Richtlinien des jeweiligen Fachverbandes entsprechen.

3.3  Die Abteilungsleiter haben rechtzeitig zu ihren Abteilungsmitglieder- versammlungen einzuladen und gleichzeitig den Vereinsvorstand über den Termin zu informieren. Über den Verlauf der Abteilungsmitgliederversammlung, für deren Durchführung die Vorschriften über die Vereinsmitgliederversammlung entsprechend Anwendung finden, ist eine Niederschrift anzufertigen und eine Durchschrift dieser Niederschrift dem Vorstand vorzulegen. In der Vereinsmitgliederversammlung geben die Abteilungsleiter einen schriftlichen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Vereinsjahr.

3.4  Jeder Abteilungsleiter kann in seiner Abteilung Vertreter für die notwendigen Abteilungsaufgaben wählen lassen. Die Abteilungsverantwortung obliegt weiter dem Abteilungsleiter.

3.5  Eine Abteilung, die Jugendarbeit durchführt oder Jugendliche in ihren Reihen hat,  soll einen Jugendleiter wählen.

3.6  Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen Verein, so  bleibt sämtliches Vermögen beim TuS Herchen.

 

II. Mitgliedschaft

§ 4  Mitgliedschaft

4.1  Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen natürlichen Personen und juristischen Personen werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

4.2  Die Mitglieder leisten ihren Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks in erster Linie durch ihre Teilnahme am Sportbetrieb oder durch Mitarbeit bei der Verwaltung des Vereins und/oder der Vereinsabteilung, der sie ich angeschlossen haben.

4.3  Mitglieder des Vereins unter 18 Jahren sind Jugendliche. Für ihre Mitgliedschaft muss die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorliegen.

 

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

5.1   Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. In der Beitrittserklärung wird/werden die Vereinsabteilung/-en benannt. Die Zustimmung wird durch Unterschrift gegeben.

5.2   Die Beitrittserklärung gilt als angenommen, wenn diese nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beitrittserklärung durch den Vereinsvorstand schriftlich abgelehnt worden ist. Im Falle der Ablehnung bedarf es keiner Begründung. Mit der Beitrittserklärung werden sofort die Aufnahmegebühr und die Beiträge für die erste abteilungsbezogene Beitragsperiode fällig.

5.3   Durch den Eintritt in den Verein erkennen die Mitglieder die Satzung, die Vereins-/Abteilungsordnungen  und die Verbandsvorschriften, denen der Verein unterliegt, an.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt , Ausschluss oder Auflösung einer juristischen Person.

6.2   Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vereinsvorstandes, des Abteilungsvorstandes oder gegenüber dem Jugendleiter zu erklären. Er ist zum 30. Juni oder zum 31. Dezember möglich; die Austrittserklärung muss spätesten einen Monat vorher abgesendet werden. Dem Abteilungsvorstand und dem Vereinsjugendausschuss bleibt vorbehalten, sich in Ausnahmefällen mit einer vorzeitigen   Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären.

6.3   Absatz 6.2 gilt nicht, wenn in einzelnen Abteilungen abweichende Austrittsregelungen verbindlich getroffen worden sind.

6.4   Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht, Satzungsbestimmungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vereins- oder Abteilungsorgans bewusst missachtet, Beiträge trotz Mahnung mit Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht gezahlt hat. Der Ausschluss kann nur durch den Vereinsvorstand oder den Vereinsjugendausschuss erfolgen.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden. Der Ausschluss wird mit dem Ablauf des dritten Tages nach der Aufgabe der Einschreibesendung zur Post wirksam.

6.5   Bei Verlust der Mitgliedschaft hat der Ausgeschiedene sämtliche Gegenstände, die dem Verein gehören und die sich in seiner Verwahrung befinden, zurückzu -geben. Eine Beitragserstattung für das laufende Geschäftsjahr findet nicht statt.

§ 7  Rechte der Mitglieder

7.1  Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen der  Vereinsabteilung, der sie angehören, zu benutzen, an den Veranstaltungen der Abteilung und des Gesamtvereins teilzunehmen, sowie bei der Willensbildung und der Selbstverwaltung der Abteilung und des Vereins mitzuwirken.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

8.1   Die Mitglieder verpflichten sich, die für sie verbindlichen Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen zu beachten, sowie den Anordnungen der Mitgliederversammlung, des Vereinsvorstandes und des Abteilungsvorstandes Folge zu leisten.

8.2   Die Mitglieder haben die von der Abteilungsmitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegebühren und Beiträge zu zahlen. Der Abteilungsvorstand kann in Ausnahmefällen die Zahlung von Aufnahmegebühren und Beiträgen stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

8.3  Bei Pflichtverstößen können der Vereinsvorstand oder der Vereinsjugend – ausschuss nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten gegen diesen eine Spielsperre bis zur Dauer eines Jahres und eine Geldstrafe bis zur Höhe von 200 €  festsetzen. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzustellen.

 

§ 9  Ehrenmitglieder

9.1  Auf Antrag des Vereins- oder Abteilungsvorstandes können von der Vereinsmitgliederversammlung Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu  Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

9.2 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder. Ehrenvorsitzende nehmen an den Sitzungen des Vereinsvorstandes und der Abteilungsvorstände, Ehrenmitglieder an den Mitgliederversammlungen teil. Zu Beitragszahlungen sind sie nicht verpflichtet.

 

III. Organe des Vereins

§ 10 Aufzählung

10.1  Die Organe des Vereines sind:

Die Vereinsmitgliederversammlung

Der Vereinsvorstand

Die  Abteilungsmitgliederversammlung

Der Abteilungsvorstand

Der Vereinsjugendausschuss

 

Vereins-/Abteilungsmitgliederversammlung

§ 11 Zusammensetzung, Einberufung

11.1  Die Vereinsmitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins, die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben und die nicht mit Beitragszahlungen im Rückstand sind,zusammen.

11.2  Die Vereinsmitgliederversammlung findet jährlich an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort und Tag statt.  Sie wird vom Vorstand  im Mitteilungsblatt der Gemeinde Windeck und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Mitteilungskasten des Vereins in Windeck – Herchen und auf der Internetseite des Vereins mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einberufen. Die Einberufung kann auch schriftlich oder per E-Mail mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen erfolgen. Die Einladung gilt als binnen drei Tagen zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein benannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse abgesandt worden ist.

11.3  Die Abteilungsmitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Abteilung, die am Versammlungstag das 14. Lebensjahrvollendet haben und die nicht  mit  Beitragszahlungen im Rückstand sind, zusammen.

11.4  Die Abteilungsmitgliederversammlung findet jährlich an einem vom Abteilungsleiter zu bestimmenden Ort und Tag statt. Sie  wird vomAbteilungsleiter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit  einer Einberufungsfrist von zwei Wochen durch Aushang im Mitteilungskasten des Vereins in Windeck - Herchen sowie durch Veröffentlichung  einberufen. Die Einberufung kann auch schriftlich oder per E-Mail mit  einer Einberufungsfrist von zwei Wochen erfolgen. Die Einladung ist am Tag der Veröffentlichung dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. Die Abteilungsmitgliederversammlungen finden vor der Vereinsmitgliederversammlung statt.

11.5  Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten der Jugend des TuS Herchen, soweit dieses die gesamte Vereinsjugend betrifft. Dem Vereinsjugendausschuss gehören die Jugendleiter der Abteilungen sowie die Vorstandsmitglieder nach §26 BGB an.

 

§ 12 Aufgaben

12.1  fasst die richtunggebenden Beschlüsse für die Entwicklung und für die Verwaltung des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:


1) die Wahl des Vorstandes,
2) die Wahl der Kassenprüfer,
3) Entlastung der Vorstandes,

4) die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der von den Vereinsabteilungen zu                   leistenden Verwaltungskostenbeiträge,
5) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und von  Ehrenmitgliedern,
6) die Änderung der Satzung, den Erlass von Ordnungen, die Bildung weiterer Abteilungen,
7) die Auflösung des Vereins.

12.2  Die Aufgaben der Abteilungsmitgliederversammlung sind:

1) die Wahl des Abteilungsleiters / ggf. des Stellvertreters

2) bei Bedarf die Wahl des Abteilungsvorstandes

3) bei Bedarf die Erstellung des Haushaltsplanes der Abteilung

4) Entlastung der Abteilungsvorstandes

5) Ernennungen zu Ehrenmitgliedern vorzuschlagen

6) Anträge an den Vereinsvorstand zu stellen

7) bei eigener Verwaltung ggf. Wahl der Kassenprüfer

 

§ 13  Tagesordnung

 

13.1        Die Tagesordnung der Vereinsmitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

1) Feststellung der Stimmberechtigten und Bestimmung der Wahlprüfer,
2) Geschäftsbericht des Vorstandes,
3) Bericht der Kassenprüfer,
4) Genehmigung des Haushaltsplanes,
5) Entlastung des Vorstandes,
6) Wahlen falls anstehend,
7) Anträge,

8) Verschiedenes

13.2   Die Tagesordnung der Abteilungsmitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

1) Feststellung der Stimmberechtigten und Bestimmung der Wahlprüfer,
2) Geschäftsbericht des Abteilungsvorstandes,
3) Bericht der Kassenprüfer,
4) Genehmigung des Haushaltsplanes bei Bedarf,
5) Entlastung des Abteilungsvorstandes,
6) Wahlen falls anstehend,
7) Anträge,

8) Verschiedenes

 

§ 14 Anträge

14.1   Anträge zur Vereins-/Abteilungsmitgliederversammlung können nur von Mitgliedern gestellt werden; sie sind zu begründen und müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins/der Abteilung vorliegen.

 

§ 15  Versammlungsleitung, Protokoll

15.1  Die Vereins-/Abteilungsmitgliederversammlung wird von dem jeweiligen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

15.2  Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden ist von der Versammlung aus der Mitte der anwesenden Mitglieder - mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder - ein Wahlleiter zu wählen.

15.3 Über den Verlauf der Vereins-/Abteilungsmitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Anträge und Beschlüsse sind vollständig niederzuschreiben. Eine Kopie des Protokolls der Abteilungsversammlung ist dem Vereinsvorstand vorzulegen.

 

§ 16 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen

16.1  Eine ordnungsgemäß einberufene Vereins /Abteilungsmitglieder- versammmlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

16.2  Bei Abstimmungen genügt in der Regel die einfache Mehrheit der gültigabgegebenen Stimmen. Die Ehrenmitgliedschaft sowie die Änderung der Satzung kann nur mit 2/3- Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit 4/5 - Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen in der Vereinsmitglieder- versammlung beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nichtmitgezählt. Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen erforderlich sind, können durch den Vorstand beschlossen werden.

16.3  Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

16.4  Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Wird nur ein Vorschlag gemacht, oder soll eine bereits durchgeführte Wahl lediglich bestätigt werden, kann durch Handaufheben gewählt werden, falls kein Widerspruch erfolgt.

 

§ 17  Außerordentliche Vereinsmitgliederversammlung

17.1  Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Vereinsmitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn mindestens der zehnte Teil derVereinsmitglieder einen mit Gründen versehenen Antrag stellt.

17.2  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Vereinsmitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Vorstand

§ 18 Zusammensetzung, Amtszeit, Vertretung

18.1     Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus

1) dem/der Vereinsvorsitzenden,
2) dem/der stellvertretenden Vereinsvorsitzenden,
3) dem/der Vereinsgeschäftsführer/in,
4) dem/der stellvertretenden Vereinsgeschäftsführer/in,
5) dem/der Vereinskassierer/in.

 

18.2   Außerdem gehören zum erweiterten Vereinsvorstand die in den Abteilungen gewählten Vorsitzenden, der/die  Pressewart/in und der/die Medienbeauftragte an.

18.3   Die Vorstandsmitglieder des Vereins und der Abteilungen, sowie die Kassenprüfer, werden für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit ihrer Wahl einverstanden sind, von der Vereinsmitgliederversammlung bzw. der Abteilungsmitgliederversammlung gewählt.

18.4  Findet sich bei Wahlen kein neuer Vorstand,  führt der bisherige Vorstand die Vereinsgeschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

18.5   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vereinsvorsitzende, der/die stellvertretende Vereinsvorsitzende  und der/die Vereinsgeschäftsführer/in. Jeder vertritt den Verein allein. Bei Rechtsgeschäften, die den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Pachtverträgen oder die Begründung schuldrechtlicher Verpflichtungen in einer Höhe von  mehr als 2000 € zum Gegenstand haben, kann der Verein nur durch zwei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB vertreten werden.

18.6     Der Vereinsvorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen, z.B. Geschäfts-, Finanz-, Beitrags-,  Jugendordnung o. a..

 

§ 19  Aufgaben, Willensbildung

19.1     Der Vorstand hat die Beschlüsse der Vereinsmitgliederversammlung auszuführen, die für das                      Vereinsleben erforderlichen Entscheidungen zu treffen und die Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.

19.2     Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der                            erschienenen Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei                                  Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 20  Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Gemeinde Windeck, Rathausstraße 12, 51570 Windeck – Rosbach, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports im Ortsbereich Herchen zu verwenden hat.

 

 

Windeck - Herchen, den 18.März 2011

Array